II-II, q. 22 a. 1
Ob ein Gebot über die Hoffnung gegeben werden muss?
Quaestio 22 · Von den Geboten über die Hoffnung und die Furcht.
1. Einwand: Es scheint, dass kein Gebot bezüglich der Tugend der Hoffnung gegeben werden sollte. Denn wenn eine Wirkung durch eine Ursache hinreichend beschafft wird, ist es nicht nötig, sie durch eine andere herbeizuführen. Nun wird der Mensch durch seine natürliche Neigung hinreichend dazu bewegt, auf das Gute zu hoffen. Also bedarf es keines Gebotes des Gesetzes, um ihn dazu zu bewegen.
2. Einwand: Ferner, da Gebote über Tugendakte gegeben werden, betreffen die vornehmsten Gebote die Akte der vornehmsten Tugenden. Nun sind die vornehmsten aller Tugenden die drei theologischen Tugenden, nämlich Hoffnung, Glaube und Liebe. Da folglich die vornehmsten Gebote des Gesetzes jene des Dekalogs sind, auf welche alle anderen zurückgeführt werden können, wie oben gesagt wurde (I-II, Frage [100], Artikel [3]), scheint es, dass, wenn irgendein Gebot der Hoffnung gegeben wäre, es unter den Geboten des Dekalogs zu finden sein müsste. Aber es ist dort nicht zu finden. Also scheint es, dass das Gesetz kein Gebot der Hoffnung enthalten sollte.
3. Einwand: Ferner, einen Tugendakt vorzuschreiben ist gleichbedeutend mit dem Verbot des Aktes des entgegengesetzten Lasters. Nun findet sich kein Gebot, das die Verzweiflung verbietet, welche der Hoffnung entgegengesetzt ist. Also scheint es, dass das Gesetz kein Gebot der Hoffnung enthalten sollte.
Dagegen spricht, dass Augustinus zu Joh 15,12 sagt: „Das ist mein Gebot, dass ihr einander liebt“ (Tract. lxxxiii in Joan.): „Wie vieles ist uns über den Glauben geboten! Wie vieles bezüglich der Hoffnung!“ Also ist es angemessen, dass einige Gebote über die Hoffnung gegeben werden.
Ich antworte darauf, dass unter den in der Heiligen Schrift enthaltenen Geboten einige zur Substanz des Gesetzes gehören, andere Präambeln zum Gesetz sind. Die Präambeln zum Gesetz sind jene, ohne die kein Gesetz möglich ist: solcherart sind die Gebote bezüglich des Glaubensaktes und des Hoffnungsaktes, weil der Glaubensakt den Geist des Menschen neigt, so dass er glaubt, der Urheber des Gesetzes sei Einer, dem er Unterwerfung schuldet, während er durch die Hoffnung auf Belohnung dazu bewegt wird, die Gebote zu befolgen. Die Gebote, die zur Substanz des Gesetzes gehören, sind jene, die sich auf das rechte Verhalten beziehen und dem Menschen auferlegt werden, der bereits unterworfen und bereit ist zu gehorchen: weshalb bei der Gesetzesgebung diese Gebote von Anfang an in Form eines Befehls dargelegt wurden.
Doch durften die Gebote der Hoffnung und des Glaubens nicht in Form eines Befehls gegeben werden, da es nutzlos wäre, dem Menschen das Gesetz zu geben, wenn er nicht bereits glaubte und hoffte: sondern, so wie das Gebot des Glaubens in Form einer Ankündigung oder Erinnerung gegeben werden musste, wie oben gesagt wurde (Frage [16], Artikel [1]), so musste auch das Gebot der Hoffnung bei der ersten Verkündigung des Gesetzes in Form einer Verheißung gegeben werden. Denn wer denen, die ihm gehorchen, Belohnungen verspricht, drängt sie eben dadurch zur Hoffnung: daher sind alle im Gesetz enthaltenen Verheißungen Anreize zur Hoffnung.
Da es jedoch, sobald das Gesetz einmal gegeben ist, Sache eines Weisen ist, die Menschen nicht nur zur Befolgung der Gebote zu bewegen, sondern auch, und noch viel mehr, das Fundament des Gesetzes zu sichern, deshalb hält die Heilige Schrift dem Menschen nach der ersten Verkündigung des Gesetzes viele Anreize zur Hoffnung vor, sogar in Form von Ermahnung oder Befehl, und nicht bloß in Form einer Verheißung, wie im Gesetz; zum Beispiel in Ps 61,9: „Hoffet auf Ihn, ganze Versammlung des Volkes“, und an vielen anderen Stellen der Schrift.
Antwort auf den 1. Einwand: Die Natur neigt uns dazu, auf das Gute zu hoffen, das der menschlichen Natur angemessen ist; aber damit der Mensch auf ein übernatürliches Gut hoffe, musste er durch die Autorität des göttlichen Gesetzes dazu bewegt werden, teils durch Verheißungen, teils durch Ermahnungen und Befehle. Dennoch war es nötig, dass Gebote des göttlichen Gesetzes auch für jene Dinge gegeben wurden, zu denen die natürliche Vernunft uns neigt, wie etwa die Akte der moralischen Tugenden, um eine größere Festigkeit zu gewährleisten, besonders da die natürliche Vernunft des Menschen durch die Begierden der Sünde verdunkelt war.
Antwort auf den 2. Einwand: Die Gebote des Gesetzes des Dekalogs gehören zur ersten Verkündigung des Gesetzes: daher bedurfte es keines Gebotes der Hoffnung unter den Geboten des Dekalogs, und es genügte, die Menschen durch die Einfügung gewisser Verheißungen zur Hoffnung zu bewegen, wie im Falle des ersten und vierten Gebotes.
Antwort auf den 3. Einwand: Bei jenen Pflichten, zu denen der Mensch wie zu einer Schuldigkeit verpflichtet ist, genügt es, dass er ein bejahendes Gebot darüber erhält, was er zu tun hat, worin das Verbot dessen eingeschlossen ist, was er zu tun vermeiden muss: so wird ihm ein Gebot bezüglich der den Eltern geschuldeten Ehre gegeben, aber kein Verbot gegen ihre Entehrung, außer durch das Gesetz, das jenen Strafe auferlegt, die ihre Eltern entehren. Und da es, um gerettet zu werden, Pflicht des Menschen ist, auf Gott zu hoffen, musste er auf eine der oben genannten Weisen dazu bewegt werden, sozusagen bejahend, worin das Verbot des Gegenteils eingeschlossen ist.