II-II, q. 120 a. 2
Ob die Epikie ein Teil der Gerechtigkeit ist?
Quaestio 120 · Von der Epikie oder der Billigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die Epikie kein Teil der Gerechtigkeit ist. Denn wie oben ausgeführt (Q. 58, A. 7), ist die Gerechtigkeit zweifach: die partikulare und die gesetzliche. Nun ist die Epikie kein Teil der partikularen Gerechtigkeit, da sie sich auf alle Tugenden erstreckt, ebenso wie die gesetzliche Gerechtigkeit. In gleicher Weise ist sie auch kein Teil der gesetzlichen Gerechtigkeit, da ihre Wirkung außerhalb dessen liegt, was durch das Gesetz festgesetzt ist. Also scheint es, dass die Epikie kein Teil der Gerechtigkeit ist.
Einwand 2: Ferner wird eine vornehmere Tugend nicht als Teil einer weniger vornehmen Tugend zugeordnet; denn der Kardinaltugend als der Haupttugend werden die sekundären Tugenden als Teile zugeordnet. Nun scheint die Epikie eine vornehmere Tugend zu sein als die Gerechtigkeit, wie ihr Name andeutet: denn sie leitet sich ab von epi, d. h. „über“, und dikaion, d. h. „gerecht“. Also ist die Epikie kein Teil der Gerechtigkeit.
Einwand 3: Ferner scheint die Epikie dasselbe zu sein wie die Bescheidenheit. Denn wo der Apostel sagt (Phil 4,5): „Eure Bescheidenheit werde allen Menschen bekannt“, steht im Griechischen epieikeia [{to epieikes}]. Nun ist gemäß Cicero (De Invent. Rhet. II) die Bescheidenheit ein Teil der Mäßigung. Also ist die Epikie kein Teil der Gerechtigkeit.
Dagegen spricht, dass der Philosoph sagt (Ethic. V, 10), die Epikie sei „eine Art der Gerechtigkeit“.
Ich antworte darauf, dass, wie oben ausgeführt (Q. 48), eine Tugend drei Arten von Teilen hat: subjektive, integrale und potenzielle. Ein subjektiver Teil ist jener, von dem das Ganze wesenhaft ausgesagt wird, und er ist weniger als das Ganze. Dies kann auf zwei Arten geschehen. Denn manchmal wird eines von vielen in einer gemeinsamen Begriffsbestimmung ausgesagt, wie „Lebewesen“ von Pferd und Ochse; und manchmal wird eines von vielen gemäß einer Vor- und Nachordnung ausgesagt, wie „Seiendes“ von Substanz und Akzidens.
Demgemäß ist die Epikie ein Teil der Gerechtigkeit im allgemeinen Sinne genommen, denn sie ist eine Art der Gerechtigkeit, wie der Philosoph feststellt (Ethic. V, 10). Daher ist es offensichtlich, dass die Epikie ein subjektiver Teil der Gerechtigkeit ist; und die Gerechtigkeit wird von ihr mit Vorrang ausgesagt gegenüber der gesetzlichen Gerechtigkeit, da die gesetzliche Gerechtigkeit der Leitung der Epikie unterworfen ist. Daher ist die Epikie gewissermaßen eine höhere Regel der menschlichen Handlungen.
Antwort auf Einwand 1: Die Epikie entspricht eigentlich der gesetzlichen Gerechtigkeit, und in einer Weise ist sie unter ihr enthalten, in einer anderen Weise überragt sie sie. Denn wenn die gesetzliche Gerechtigkeit das bezeichnet, was dem Gesetz entspricht, sei es hinsichtlich des Buchstabens des Gesetzes oder hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers, welche von größerem Gewicht ist, dann ist die Epikie der wichtigere Teil der gesetzlichen Gerechtigkeit. Wenn aber die gesetzliche Gerechtigkeit lediglich das bezeichnet, was dem Gesetz hinsichtlich des Buchstabens entspricht, dann ist die Epikie nicht ein Teil der gesetzlichen Gerechtigkeit, sondern der Gerechtigkeit in ihrer allgemeinen Bedeutung, und wird der gesetzlichen Gerechtigkeit gegenübergestellt, als diese überragend.
Antwort auf Einwand 2: Wie der Philosoph feststellt (Ethic. V, 10), ist „die Epikie besser als eine gewisse“, nämlich die gesetzliche, „Gerechtigkeit“, welche den Buchstaben des Gesetzes beachtet; da sie jedoch selbst eine Art der Gerechtigkeit ist, ist sie nicht besser als jede Gerechtigkeit.
Antwort auf Einwand 3: Der Epikie kommt es zu, etwas zu mäßigen, nämlich die Befolgung des Buchstabens des Gesetzes. Die Bescheidenheit aber, die als Teil der Mäßigung gerechnet wird, mäßigt das äußere Leben des Menschen – zum Beispiel in seinem Benehmen, seiner Kleidung oder dergleichen. Möglicherweise wird der Begriff epieikeia im Griechischen auch aufgrund einer Ähnlichkeit auf alle Arten der Mäßigung angewandt.