II-II, q. 120 a. 1
Ob die Epikie eine Tugend ist?
Quaestio 120 · Von der Epikie oder der Billigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die Epikie [{epieikeia}] keine Tugend ist. Denn keine Tugend hebt eine andere Tugend auf. Die Epikie aber hebt eine andere Tugend auf, da sie das beiseite lässt, was dem Gesetz nach rechtens ist, und sie scheint der Strenge entgegengesetzt zu sein. Also ist die Epikie keine Tugend.
Einwand 2: Ferner sagt Augustinus (De Vera Relig. 31): „In Bezug auf diese irdischen Gesetze urteilen die Menschen zwar über sie, wenn sie sie machen; wenn sie aber einmal gemacht und festgesetzt sind, darf der Richter nicht über sie, sondern muss gemäß ihnen urteilen.“ Die Epikie aber scheint über das Gesetz zu urteilen, wenn sie erachtet, dass das Gesetz in einem bestimmten Fall nicht zu befolgen sei. Also ist die Epikie eher ein Laster als eine Tugend.
Einwand 3: Ferner scheint es der Epikie zuzukommen, die Absicht des Gesetzgebers zu betrachten, wie der Philosoph sagt (Ethic. V, 10). Aber es kommt allein dem Herrscher zu, die Absicht des Gesetzgebers auszulegen; weshalb der Kaiser im Codex der Gesetze und Konstitutionen unter Gesetz 1 sagt: „Es ist angemessen und rechtmäßig, dass Wir allein zwischen der Billigkeit und dem Recht auslegen.“ Also ist der Akt der Epikie unrechtmäßig, und folglich ist die Epikie keine Tugend.
Dagegen spricht, dass der Philosoph (Ethic. V, 10) feststellt, sie sei eine Tugend.
Ich antworte darauf, dass, wie oben ausgeführt wurde (I-II, Q. 96, A. 6), als wir von den Gesetzen handelten, es nicht möglich war, Gesetzesregeln aufzustellen, die auf jeden einzelnen Fall anwendbar wären, da die menschlichen Handlungen, mit denen sich die Gesetze befassen, aus kontingenten Einzeldingen bestehen und in ihrer Verschiedenheit unzählig sind. Die Gesetzgeber achten bei der Abfassung von Gesetzen auf das, was gemeinhin geschieht; wenn jedoch das Gesetz auf bestimmte Fälle angewandt würde, würde es die Gleichheit der Gerechtigkeit vereiteln und dem Gemeinwohl schaden, welches das Gesetz im Auge hat. So verlangt das Gesetz, dass hinterlegte Gegenstände zurückgegeben werden, weil dies in der Mehrzahl der Fälle gerecht ist. Doch kommt es bisweilen vor, dass dies schädlich ist – zum Beispiel, wenn ein Wahnsinniger sein Schwert in Verwahrung gegeben hätte und dessen Herausgabe forderte, während er sich im Zustand des Wahnsinns befindet, oder wenn jemand die Rückgabe seiner Hinterlage verlangte, um gegen sein Vaterland zu kämpfen. In diesen und ähnlichen Fällen ist es schlecht, dem Gesetz zu folgen, und es ist gut, den Buchstaben des Gesetzes beiseite zu lassen und dem zu folgen, was die Gerechtigkeit und das Gemeinwohl gebieten. Dies ist der Gegenstand der Epikie, die wir Billigkeit nennen. Daher ist es offensichtlich, dass die Epikie eine Tugend ist.
Antwort auf Einwand 1: Die Epikie lässt nicht das beiseite, was an sich gerecht ist, sondern das, was durch das Gesetz als rechtens festgesetzt ist. Auch ist sie nicht der Strenge entgegengesetzt, welche dem Buchstaben des Gesetzes folgt, wenn ihm gefolgt werden muss. Dem Buchstaben des Gesetzes zu folgen, wenn ihm nicht gefolgt werden darf, ist sündhaft. Daher steht im Codex der Gesetze und Konstitutionen unter Gesetz 5 geschrieben: „Zweifellos übertretet jener das Gesetz, der sich an den Buchstaben des Gesetzes klammert und danach strebt, die Absicht des Gesetzgebers zu vereiteln.“
Antwort auf Einwand 2: Es hieße, über ein Gesetz zu urteilen, wenn man sagte, es sei nicht gut gemacht; aber zu sagen, dass der Buchstabe des Gesetzes in einem bestimmten Fall nicht zu befolgen sei, heißt nicht, über das Gesetz zu urteilen, sondern über einen bestimmten eintretenden Umstand.
Antwort auf Einwand 3: Die Auslegung ist in zweifelhaften Fällen zulässig, wo es nicht erlaubt ist, den Buchstaben des Gesetzes ohne die Auslegung des Herrschers beiseite zu lassen. Wenn aber der Fall offenkundig ist, bedarf es nicht der Auslegung, sondern der Ausführung.