II-II, q. 12 a. 2
Ob ein Fürst aufgrund des Abfalls vom Glauben seine Herrschaft über die Untertanen verliert, so dass diese ihm keine Treue mehr schulden?
Quaestio 12 · Vom Glaubensabfall
Einwand 1: Es scheint, dass ein Fürst seine Herrschaft über seine Untertanen aufgrund des Abfalls vom Glauben nicht in der Weise verliert, dass sie ihm keine Treue mehr schulden. Denn Ambrosius [*St. Augustinus, Super Ps. 124,3] sagt, dass der Kaiser Julian, obwohl ein Apostat, dennoch christliche Soldaten unter sich hatte, die, als er zu ihnen sagte: „Tretet an zur Verteidigung der Republik“, gehorchen mussten. Also sind die Untertanen nicht aufgrund seines Abfalls von der Treue zu ihrem Fürsten entbunden.
Einwand 2: Ferner ist ein Apostat vom Glauben ein Ungläubiger. Nun finden wir, dass gewisse heilige Männer ungläubigen Herren dienten; so diente Josef dem Pharao, Daniel dem Nebukadnezar und Mordechai dem Ahasveros. Also entbindet der Abfall vom Glauben die Untertanen nicht von der Treue zu ihrem Herrscher.
Einwand 3: Ferner, so wie sich der Mensch durch den Abfall vom Glauben von Gott abwendet, so tut er dies durch jede Sünde. Wenn also Fürsten aufgrund des Abfalls vom Glauben ihr Recht verlören, jenen ihrer Untertanen zu befehlen, die gläubig sind, so würden sie es gleichermaßen aufgrund anderer Sünden verlieren: was offensichtlich nicht der Fall ist. Also sollten wir einem Herrscher die Treue nicht aufgrund seines Abfalls vom Glauben verweigern.
Dagegen spricht, dass Gregor VII. sagt (Konzil, Rom V): „Indem wir an den Satzungen unserer heiligen Vorgänger festhalten, lösen wir durch unsere apostolische Autorität jene von ihrem Eid, die durch Treue oder durch das heilige Band eines Eides exkommunizierten Personen Treue schulden: und wir verbieten ihnen absolut, solchen Personen weiterhin Treue zu halten, bis diese Genugtuung geleistet haben.“ Nun sind Apostaten vom Glauben, wie Häretiker, exkommuniziert, gemäß der Dekretale [*Extra, De Haereticis, cap. Ad abolendam]. Also darf Fürsten nicht gehorcht werden, wenn sie vom Glauben abgefallen sind.
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Frage 10, Artikel 10), der Unglaube an sich nicht unvereinbar mit der Herrschaft ist, da Herrschaft eine Einrichtung des Völkerrechts ist, welches ein menschliches Recht ist: wohingegen die Unterscheidung zwischen Gläubigen und Ungläubigen göttlichen Rechts ist, welches das menschliche Recht nicht aufhebt. Dennoch kann ein Mensch, der durch Unglauben sündigt, zum Verlust seines Herrschaftsrechts verurteilt werden, wie auch manchmal aufgrund anderer Sünden.
Nun liegt es nicht in der Kompetenz der Kirche, den Unglauben bei jenen zu bestrafen, die den Glauben niemals empfangen haben, gemäß dem Wort des Apostels (1 Kor 5,12): „Was habe ich damit zu schaffen, die zu richten, die draußen sind?“ Sie kann jedoch ein Strafurteil über den Unglauben derer fällen, die den Glauben empfangen haben: und es ist angemessen, dass sie dadurch bestraft werden, dass ihnen die Treue ihrer Untertanen entzogen wird: denn eben diese Treue könnte zu einer großen Verderbnis des Glaubens führen, da, wie oben gesagt wurde (Artikel 1, Einwand 2), „ein Mensch, der ein Apostat ist ... mit bösem Herzen Übles ersinnt und ... Zwietracht sät“, um andere vom Glauben zu trennen. Folglich sind seine Untertanen, sobald das Urteil der Exkommunikation über einen Menschen wegen Abfalls vom Glauben gefällt ist, ipso facto von seiner Autorität und von dem Treueid, durch den sie an ihn gebunden waren, gelöst.
Antwort auf Einwand 1: Zu jener Zeit war die Kirche erst kürzlich eingesetzt und hatte noch nicht die Macht, irdische Fürsten im Zaum zu halten; und so erlaubte sie den Gläubigen, Julian dem Apostaten in Dingen zu gehorchen, die nicht gegen den Glauben waren, um eine noch größere Gefahr zu vermeiden.
Antwort auf Einwand 2: Wie im Artikel dargelegt, handelt es sich nicht um jene Ungläubigen, die den Glauben niemals empfangen haben.
Antwort auf Einwand 3: Der Abfall vom Glauben trennt den Menschen gänzlich von Gott, wie oben gesagt (Artikel 1), was bei keiner anderen Sünde der Fall ist.