II-II, q. 114 a. 2
Ob diese Art der Freundschaft ein Teil der Gerechtigkeit ist?
Quaestio 114 · Von der Freundlichkeit, die Leutseligkeit genannt wird.
Einwand 1: Es scheint, dass diese Art der Freundschaft kein Teil der Gerechtigkeit ist. Denn die Gerechtigkeit besteht darin, einem anderen Menschen das Seine zu geben. Diese Tugend aber besteht nicht darin, dies zu tun, sondern darin, sich angenehm gegenüber jenen zu verhalten, unter denen wir leben. Deshalb ist diese Tugend kein Teil der Gerechtigkeit.
Einwand 2: Ferner befasst sich diese Tugend gemäß dem Philosophen (Ethic. iv, 6) mit den Freuden und dem Leid jener, die in Gemeinschaft leben. Nun gehört es zur Mäßigkeit, die größten Vergnügungen zu zügeln, wie oben dargelegt (I-II, Quaestio [60], Artikel [5]; I-II, Quaestio [61], Artikel [3]). Deshalb ist diese Tugend eher ein Teil der Mäßigkeit als der Gerechtigkeit.
Einwand 3: Ferner ist es gegen die Gerechtigkeit, Ungleichen Gleiches zu geben, wie oben dargelegt (Quaestio [59], Artikel [1], 2). Nun behandelt diese Tugend gemäß dem Philosophen (Ethic. iv, 6) „Bekannte und Unbekannte, Gefährten und Fremde in gleicher Weise“. Deshalb ist diese Tugend, statt ein Teil der Gerechtigkeit zu sein, dieser vielmehr entgegengesetzt.
Dagegen spricht, dass Macrobius (De Somno Scip. i) die Freundschaft zu den Teilen der Gerechtigkeit zählt.
Ich antworte darauf, dass diese Tugend ein Teil der Gerechtigkeit ist, da sie ihr als einer Haupttugend angegliedert ist. Denn gemeinsam mit der Gerechtigkeit ist sie auf eine andere Person ausgerichtet, so wie auch die Gerechtigkeit: doch bleibt sie hinter dem Begriff der Gerechtigkeit zurück, weil ihr der volle Aspekt der Schuld fehlt, wodurch ein Mensch dem anderen verpflichtet ist, sei es durch gesetzliche Schuld, zu deren Begleichung das Gesetz ihn bindet, oder durch eine Schuld, die aus einer empfangenen Wohltat entsteht. Denn sie betrifft lediglich eine gewisse Schuld der Billigkeit, nämlich dass wir uns angenehm gegenüber jenen verhalten, unter denen wir wohnen, es sei denn, es wäre zuweilen aus irgendeinem Grund notwendig, ihnen zu einem guten Zweck zu missfallen.
Antwort auf Einwand 1: Wie wir oben gesagt haben (Quaestio [109], Artikel [3], ad 1), schuldet der Mensch, da er ein gesellschaftliches Lebewesen ist, seinem Mitmenschen der Billigkeit nach die Kundgebung der Wahrheit, ohne welche die menschliche Gesellschaft keinen Bestand haben könnte. Wie nun der Mensch nicht ohne Wahrheit in Gesellschaft leben könnte, so auch nicht ohne Freude, denn wie der Philosoph sagt (Ethic. viii), könnte niemand auch nur einen Tag mit dem Traurigen noch mit dem Freudlosen ausharren. Deshalb verpflichtet eine gewisse natürliche Billigkeit den Menschen, angenehm mit seinen Mitmenschen zu leben; es sei denn, ein Grund sollte ihn verpflichten, sie zu ihrem Besten zu betrüben.
Antwort auf Einwand 2: Es gehört zur Mäßigkeit, die Lüste der Sinne zu zügeln. Diese Tugend aber betrifft die Vergnügungen des gesellschaftlichen Umgangs, die ihren Ursprung in der Vernunft haben, insofern sich ein Mensch geziemend gegenüber einem anderen verhält. Solche Vergnügungen müssen nicht gezügelt werden, als wären sie schädlich.
Antwort auf Einwand 3: Dieser Ausspruch des Philosophen bedeutet nicht, dass man mit Bekannten und Fremden in derselben Weise verkehren und sich verhalten soll, da, wie er sagt (Ethic. iv, 6), „es sich nicht schickt, vertraute Freunde und Fremde in derselben Weise zu erfreuen oder zu missfallen“. Diese Ähnlichkeit besteht darin, dass wir uns gegenüber allen in einer geziemenden Weise verhalten sollen.