II-II, q. 56 a. 2
Ob die Verbotsgebote bezüglich der der Klugheit entgegengesetzten Laster im Alten Gesetz angemessen vorgelegt werden?
Quaestio 56 · Von den Vorschriften, die die Klugheit betreffen.
1. Einwand: Es scheint, dass die Verbotsgebote bezüglich der der Klugheit entgegengesetzten Laster im Alten Gesetz unangemessen vorgelegt werden. Denn Laster wie Unklugheit und ihre Teile, die der Klugheit direkt entgegengesetzt sind, stehen ihr nicht weniger entgegen als jene, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Klugheit haben, wie Arglist und die damit verbundenen Laster. Nun sind letztere Laster im Gesetz verboten; denn es steht geschrieben (Lev 19,13): „Du sollst deinen Nächsten nicht verleumden“, und (Dtn 25,13): „Du sollst nicht zweierlei Gewicht in deinem Beutel haben, ein größeres und ein kleineres.“ Also hätte es auch Verbotsgebote über die der Klugheit direkt entgegengesetzten Laster geben müssen.
2. Einwand: Ferner gibt es Raum für Betrug in anderen Dingen als beim Kaufen und Verkaufen. Daher verbot das Gesetz den Betrug unangemessenerweise allein beim Kaufen und Verkaufen.
3. Einwand: Ferner besteht der gleiche Grund für die Vorschrift eines Tugendaktes wie für das Verbot des Aktes eines entgegengesetzten Lasters. Aber Akte der Klugheit sind im Gesetz nicht vorgeschrieben. Also hätten auch keine entgegengesetzten Laster im Gesetz verboten werden sollen.
Dagegen sprechen jedoch die Gebote des Gesetzes, die im ersten Einwand zitiert werden.
Ich antworte darauf: Wie oben gesagt (Art. 1), betrachtet die Gerechtigkeit vor allem den Aspekt des Geschuldeten, was eine notwendige Bedingung für ein Gebot ist, weil die Gerechtigkeit darauf abzielt, das zu leisten, was einem anderen geschuldet ist, wie wir weiter unten darlegen werden (q. 58, a. 2). Nun wird die Arglist hinsichtlich ihrer Ausführung hauptsächlich in Angelegenheiten der Gerechtigkeit begangen, wie oben gesagt (q. 55, a. 8): und so war es angemessen, dass das Gesetz Gebote enthielt, welche die Ausführung der Arglist verbieten, insofern dies zur Ungerechtigkeit gehört, wie wenn ein Mensch Tücke und Betrug anwendet, indem er einen anderen verleumdet oder dessen Güter stiehlt.
Antwort auf den 1. Einwand: Jene Laster, die der Klugheit offenkundig entgegengesetzt sind, gehören nicht in gleicher Weise zur Ungerechtigkeit wie die Ausführung der Arglist, und so werden sie im Gesetz nicht verboten, wie Betrug und Tücke es werden, welche letztere zur Ungerechtigkeit gehören.
Antwort auf den 2. Einwand: Alle Tücke und aller Betrug, die in Angelegenheiten der Ungerechtigkeit begangen werden, können als im Verbot der Verleumdung (Lev 19,13) mitverboten verstanden werden. Doch pflegen Betrug und Tücke hauptsächlich beim Kaufen und Verkaufen geübt zu werden, gemäß Sir 26,28: „Ein Krämer wird nicht gerechtfertigt werden von den Sünden der Lippen“: und aus diesem Grund enthielt das Gesetz ein besonderes Gebot, das betrügerisches Kaufen und Verkaufen verbietet.
Antwort auf den 3. Einwand: Alle Gebote des Gesetzes, die sich auf Akte der Gerechtigkeit beziehen, gehören zur Ausführung der Klugheit, so wie die Gebote, die Diebstahl, Verleumdung und betrügerischen Verkauf verbieten, zur Ausführung der Arglist gehören.