Einwand 1: Es scheint, dass die Kirche in allen Fällen jene wiederaufnehmen sollte, die von der Häresie zurückkehren. Denn es steht geschrieben (Jer 3,1) in der Person des Herrn: „Du hast dich mit vielen Liebhabern prostituiert; dennoch kehre zu Mir zurück, spricht der Herr." Nun ist das Urteil der Kirche Gottes Urteil, gemäß Dtn 1,17: „Ihr sollt den Kleinen wie den Großen hören: noch sollt ihr die Person irgendeines Menschen ansehen, denn es ist das Gericht Gottes." Daher sollten selbst jene, die der Prostitution des Unglaubens schuldig sind, welche geistliche Prostitution ist, trotzdem aufgenommen werden.
Einwand 2: Ferner befahl unser Herr dem Petrus (Mt 18,22), seinem sündigenden Bruder zu vergeben, „nicht" nur „bis siebenmal, sondern bis siebzigmal siebenmal", was Hieronymus so auslegt, dass es bedeutet, dass „einem Menschen vergeben werden sollte, so oft er gesündigt hat. Daher sollte er von der Kirche aufgenommen werden, so oft er gesündigt hat indem er in die Häresie zurückgefallen ist.
Einwand 3: Ferner ist die Häresie eine Art des Unglaubens. Nun werden andere Ungläubige, die sich bekehren wollen, von der Kirche aufgenommen. Daher sollten auch Häretiker aufgenommen werden.
Dagegen spricht, dass die Dekretale Ad abolendam (De Haereticis, cap. ix) sagt, dass „jene, die als rückfällig in den Irrtum befunden werden, den sie bereits abgeschworen hatten, dem weltlichen Gericht überlassen werden müssen." Daher sollten sie nicht von der Kirche aufgenommen werden
Ich antworte darauf: Im Gehorsam gegenüber der Einsetzung unseres Herrn dehnt die Kirche ihre Nächstenliebe auf alle aus, nicht nur auf Freunde, sondern auch auf Feinde, die sie verfolgen, gemäß Mt 5,44: „Liebt eure Feinde; tut Gutes denen, die euch hassen." Nun ist es Teil der Nächstenliebe, dass wir das Gut unseres Nächsten sowohl wünschen als auch bewirken sollten. Wiederum ist das Gute zweifach: eines ist geistlich, nämlich das Heil der Seele, welches Gut hauptsächlich der Gegenstand der Nächstenliebe ist, da wir dies hauptsächlich füreinander wünschen sollten. Folglich werden unter diesem Gesichtspunkt Häretiker, die zurückkehren, nachdem sie gefallen sind, egal wie oft, von der Kirche zur Buße zugelassen, wodurch ihnen der Weg des Heils geöffnet wird. Das andere Gut ist jenes, das die Nächstenliebe sekundär betrachtet, nämlich das zeitliche Gut, wie das Leben des Körpers, weltlicher Besitz, guter Ruf, kirchliche oder weltliche Würde, denn wir sind durch die Nächstenliebe nicht verpflichtet, anderen dieses Gut zu wünschen, außer in Beziehung auf das ewige Heil von ihnen und von anderen. Daher, wenn das Vorhandensein eines dieser Güter in einem Individuum ein Hindernis für das ewige Heil bei vielen sein könnte, sind wir aus Nächstenliebe nicht verpflichtet, jener Person ein solches Gut zu wünschen, vielmehr sollten wir wünschen, dass sie ohne es sei, sowohl weil das ewige Heil Vorrang vor dem zeitlichen Gut hat, als auch weil das Gut der Vielen dem Gut des Einzelnen vorzuziehen ist. Wenn nun Häretiker bei ihrer Rückkehr immer aufgenommen würden, um ihr Leben und andere zitliche Güter zu retten, könnte dies dem Heil anderer abträglich sein, sowohl weil sie andere anstecken würden, wenn sie wieder zurückfielen, als auch weil, wenn sie ohne Strafe entkämen, andere sich sicherer fühlen würden, in die Häresi zu fallen. Denn es steht geschrieben (Pred 8,11): „Weil das Urteil gegen die Bösen nicht schnell ausgesprochen wird, begehen die Menschenkinder Böses ohne jede Furcht." Aus diesem Grund lässt die Kirche nicht nur jene zur Buße zu, die zum ersten Mal von der Häresie zurückkehren, sondern schützt auch ihr Leben und setzt sie manchmal durch Dispens wieder in die kirchlichen Würden ein, die sie zuvor gehabt haben mögen, sollte ihre Bekehrung aufrichtig erscheinen: wir lesen, dass dies häufig zum Wohle des Friedens getan wurde. Aber wenn sie wieder fallen, nachdem sie aufgenommen wurden, scheint dies zu beweisen, dass sie unbeständig im Glauben sind, weshalb sie, wenn sie wieder zurückkehren, zwar zur Buße zugelassen, aber nicht von der Todesstrafe befreit werden.
Antwort auf Einwand 1: Vor Gottes Gericht werden jene, die zurückkehren, immer aufgenommen, weil Gott ein Erforscher der Herzen ist und jene kennt, die in Aufrichtigkeit zurückkehren. Aber die Kirche kann Gott hierin nicht nachahmen, denn sie vermutet, dass jene, die rückfällig werden, nachdem sie einmal aufgenommen wurden, in ihrer Rückkehr nich aufrichtig sind; daher versperrt sie ihnen nicht den Weg des Heils, aber sie schützt sie auch nicht vor dem Todesurteil.
Antwort auf Einwand 2: Unser Herr sprach zu Petrus von Sünden, die gegen einen selbst begangen werden, denn man sollte solche Beleidigungen immer vergeben und unseren Bruder schonen, wenn er bereut. Diese Worte sind nicht auf Sünden anzuwenden, die gegen den Nächsten oder gegen Gott begangen werden, denn es ist nicht unserem Ermessen überlassen, solche Vergehen zu vergeben, wie Hieronymus zu Mt 18,15 sagt: „Wenn dein Bruder gegen dich sündigt. Doch selbst in dieser Angelegenheit schreibt das Gesetz Grenzen vor, je nachdem, wie es Gottes Ehre oder das Wohl unseres Nächsten verlangt.
Antwort auf Einwand 3: Wenn andere Ungläubige, die den Glauben nie empfangen haben, bekehrt werden, zeigen sie noch keine Anzeichen von Unbeständigkeit im Glauben, wie es rückfällige Häretiker tun; daher hinkt der Vergleich.
Quelle: Summa Theologiae, Zweiter Teil des zweiten Teils, Frage 11, Artikel 4